Das (zahnlose) Pauschalreisegesetz: Im Schadensfall enorme Haftungsrisiken für Kleinstveranstalter

von R|EX

Nicht erst seit Covid-19 zeigt sich, dass das Pauschalreisegesetz für Kleinstveranstalter schnell existenzbedrohend werden kann.

Schon bei der ersten Architekturreise, welche R|EX unter dem Label architectour.ch durchgeführt hat, war das Pauschalreisegesetz ein Thema. Der eigentliche Veranstalter, ein Professor für Architektur an einer Zürcher Architekturhochschule, bekam aufgrund des Interpretationsspielraums des Pauschalreisegesetzes kalte Füsse und kontaktierte uns. Wir meinen zu Recht!

Viele Reisen, die von Vereinen, Firmen, NGO, Universitäten oder privaten Experten angeboten werden, sind in Tat und Wahrheit Pauschalreisen. Die Beratungsgesellschaft Hanser Consulting AG, welche im Sommer 2020 im Auftrag des Bundes einen spannenden Bericht zur Stabilisierung der Reisebürobranche verfasste, hat dazu und zu den verschiedenen Akteuren in der Reisebranche eine übersichtliche Grafik erstellt.

Eine Pauschalreise besteht gemäss Definition mindestens aus zwei der folgenden Leistungen:

a. Beförderung

b. Unterbringung

c. andere touristische Dienstleistungen, welche nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Somit muss man kein Anwaltspatent besitzen, um feststellen zu können, dass man sehr schnell vom Reisevermittler zum Reiseveranstalter wird. Eine kleine Abänderung eines eingekauften Pakets (hinzufügen von Flügen oder Transfers) oder das Paketieren von Leistungen (Hotelübernachtungen, Stadtführungen, Museumseintritte) reichen aus.

Doch was bedeutet es für einen Verein, eine Firma, eine Universität, eine NGO oder einen Experten, wenn er/sie plötzlich Pauschalreiseveranstalter wird. Hier findet sich das CH-Pauschalreisegesetz im Wortlaut: Bundesgesetz über Pauschalreisen.

Zwei Themen wollen wir speziell herausgreifen:

Art. 18: Sicherstellung der Kundengelder – ein zahnloser Tiger:

Reiseveranstalter oder Reisevermittler nehmen meist viele Tage vor Abreise das Geld des Kunden ein, um damit Leistungsträger wie Hotels, Fluggesellschaften etc. zu bezahlen. Dieses Geld ist durch den Reiseveranstalter/Reisevermittler abzusichern. Das kann einerseits durch eine Bankgarantie oder durch einen Garantieversicherung wie den Garantiefonds der Schweizer Reisebranche (https://www.garantiefonds.ch/) erfolgen. Bei letzterem muss ein Betrag von mind. CHF 50‘000.- einbezahlt werden. Viele Veranstalter und Vermittler von themenspezifischen Gruppenreisen sind sich nicht bewusst, dass sie sich durch Nichtbefolgen dieses Gesetzesartikels de jure strafbar machen. De facto ist uns kein Fall bekannt, wo dies Konsequenzen hatte. Somit ist dieser Artikel des Pauschalreisegesetzes bisher eher ein zahnloser Tiger.

Art. 14: Haftung – ein bissiger Tiger:

Etwas anders sieht es beim Thema Haftung aus. Weil der Veranstalter mehrere Leistungsträger zu einem Produkt bündelt, wird es dem Konsumenten nicht zugemutet für die gehörige Vertragserfüllung auf die Leistungsträger zuzugehen, sondern er darf alles an einem zentralen Ort, beim Veranstalter, geltend machen. Viele Kleinstveranstalter sind sich dem nicht bewusst und es fehlt ihnen deshalb auch an den nötigen Versicherungen. Das kann, insbesondere wenn jemand wegen Mängeln in einem Bus, Hotel, Schiff oder Flugzeug körperlich zu schaden kommt, sehr schnell sehr teuer und umständlich werden. In gewissen Fällen war dies, insbesondere wenn keine juristische Person, sondern eine natürliche Person Veranstalter ist, schon existenzbedrohend.

Art. 15: Ausnahmen – trotzdem ein enormer Aufwand:

Zu guter Letzt sieht das Pauschalreisegesetz in Artikel 15 vor, dass z. Bsp. bei einer globalen Pandemie wie COVID-19 zwar keine Haftung des Veranstalters vorliegt, dieser aber darum bemüht sein muss, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten zu helfen. Auch dies haben diverse Kleinstveranstalter letzten Frühling schmerzhaft erfahren müssen, als sie wochenlang teils ohne Entschädigung für ihre Aufwendungen Kunden aus allen Ecken der Welt zurückzuführen versuchten.

R|EX bietet aufgrund seiner unterschiedlichen Partnerschaftsmodelle interessante Lösungen für Kleinstveranstalter wie Vereine, Firmen, NGO oder Experten, die hin und wieder eine Reise organisieren. So kommt bei zwei von vier Modellen die Haftpflichtversicherung und die Kundengeldabsicherung von R|EX zum Tragen und entlastet somit unsere Partner.

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